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Versicherungsvokabular: Der Versicherer verpflichtet sich, je nach vertraglicher Vereinbarung gegenüber der versicherten Person - zum Ersatz der Kosten, die durch medizinisch notwendige Heilbe- handlung wegen Krankheit oder Unfallsfolgen sowie Entbindung entstanden sind, - zum Ersatz der Kosten der Zahnbehandlung, - zur Leistung eines Tag- bzw. Krankengeldes, oder - zur Übernahme der Kosten des Aufenthaltes in einem Pflegeheim.
Während die gesetzliche Krankenversicherung in erster Linie soziale Ziele verfolgt, dient die private Krankenversicherung dem Einzelnen zur Sicherung darüber hinausgehender Interessen (Zusatzversicherung). Die Leistungspflicht des Versicherers beginnt nach Annahme des Antrages, jedoch nicht vor dem in der Polizze angeführten Versicherungsbeginn und nicht vor Ablauf der im Vertrag ver-einbarten Wartezeit.
Beispiele: a) Jürgen T. erkrankt und muss zur ärztlichen Behandlung ins Krankenhaus. Die Versicherung übernimmt die in seiner privaten Krankenversicherung vereinbarten Leistungen. In seinem Fall ist das die Übernahme der Kosten für die ärztliche Behandlung in der Sonderklasse des Krankenhauses und die Auszah-lung des Krankenhaustagegeldes.
b) Josef A. benötigt eine medizinisch notwendige ambulante Arztbehandlung. Da ihm ein sehr guter Arzt empfohlen wurde, wendet er sich an diesen. Die Versicherung übernimmt die Behandlungskosten, obwohl dieser Arzt keinen Kassenvertrag hat.
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